Informationen rund um die gesplittete Abwassergebühr

Hinweise zum Bürgerbeteiligungsverfahren

1. Aktueller Sachstand
Im Rahmen des Flächenerhebungsverfahrens erfolgt ein nochmaliger Beteiligungslauf für alle Grundstückseigentümer, welche ihren Erhebungsbogen bisher nicht zurück gesandt haben.
Danach sind in allen vier Mitgliedsgemeinden Gebührenkalkulationen zur Ermittlung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren durchzuführen.
Auf diesen Grundlagen erfolgt abschließend die Neufassung der Abwassersatzungen zur Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren durch die Gemeinderatsgremien.

2. Häufig gestellte Fragen
a) Niederschlagswassergebühr bei Einleitung in ein Gewässer
Auch wenn Oberflächenwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, fällt eine Niederschlagswassergebühr an, wenn die Ableitung unmittelbar oder mittelbar über eine öffentliche Abwassereinrichtung der Gemeinde erfolgt.
Dabei ist es ausreichend, wenn die öffentliche Einrichtung sich nur auf einem Teilstück der gesamten Ableitungsstrecke befindet (z.B. Ableitung in ein Regenwasserauffangbecken, Querung des Straßenbereichs über einen öffentlichen Kanal).

b) Geringere Niederschlagswassergebühr bei Einleitung in ein Gewässer
Der VGH Bad.-Württ. hat mit Beschluss vom 20.10.2010- 2 S 136/10 festgestellt, dass die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers besteht.
Diese Leistung ist für die Eigentümer der an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasserkanal (im Rahmen einer Trennkanalisation) angeschlossen ist.
Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Gemeinde nimmt, insbesondere ob es über das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es nicht an.

c) Gebührensplitting für technisch getrennte Anlagen
Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen z.B. Abwasserkanäle und Abwasserreinigungsanlagen oder Mischwasserkanäle und Niederschlagswasserkanäle, bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden können.
Eine Gebührendifferenzierung ist nicht erforderlich.

18.01.2012


1. Versendung der Erhebungsbogen zur Flächenermittlung ab 20.06.2011
Im Rahmen des Bürgerbeteiligungsverfahrens erhält jeder Grundstückseigentümer einen Erhebungsbogen zur Prüfung der von der Fa. Schallenmüller und Will im Auftrag der Gemeinde ermittelten Flächendaten und veranlagungswirksamen Annahmen für sein Grundstück.
Unzutreffende Angaben oder Annahmen können durch den Grundstückseigentümer auf dem Erhebungsbogen korrigiert oder ergänzt und an die Verbandsverwaltung zurück gesandt werden.

Erläuterungen zum Ausfüllen des Erhebungsbogens enthält ein Merkblatt.
Zusätzliche Informationen enthält eine ebenfalls beigefügte Broschüre.

2. Rückgabe Erhebungsbogen bis spätestens 29.07.2011
Der Erhebungsbogen ist bis spätestens 29.07.2011 an die Veranlagungsstelle beim GVV Kirchberg-Weihungstal, Schloßstr. 7, 89171 Illerkirchberg zurück zu senden.
Der Erhebungsbogen sollte auch dann zurück gegeben werden, wenn keine Änderungen vorgenommen werden.
Bei nicht fristgerechter Rückgabe erfolgt die Veranlagung zur Niederschlagswassergebühr auf der Basis der von der Fa. Schallenmüller und Will ermittelten Bemessungsgrundlagen.

3. Weitere Informationen und Beratungstermine
a) Telefon-Hotline vom 20.06.2011 – 05.08.2011
Fa. Schallenmüller und Will, 0731/880 178-265
Montag bis Freitag von 10:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 15:00 bis 17:00 Uhr

b) Internetseiten der Mitgliedsgemeinden

c) Beratungstermine und Informationen werden auch über die gemeindlichen Mitteilungsblätter bekannt gegeben.

10.06.2011

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis informiert:

Rahmenbedingungen bei der dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser
Bei der Niederschlagswasserbeseitigung wird mit Einführung des flächenbezogenen Gebührenmaßstabs (gesplittete Abwassergebühr) die Nachfrage nach Abkoppelung von befestigten Flächen vom Kanalnetz ansteigen. Die dezentrale Beseitigung des unbelasteten Niederschlagswassers ist eine sinnvolle Möglichkeit die Gewässerqualität zu verbessern und den Aufwand für die Abwasserreinigung zu reduzieren. An die Beseitigung des Niederschlagswassers werden unterschiedliche Anforderungen in Abhängigkeit der Flächenverschmutzung gestellt.

Die Beseitigung von Niederschlagswasser ist im Wassergesetz Baden-Württemberg geregelt (§45 b Abs. 3). Danach ist Niederschlagswasser, sofern dies möglich ist, auf dem Grundstück zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Die Einleitung in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer ist grundsätzlich wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Zur Vereinfachung sind in der „Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser“ Ausnahmen festgelegt, bei denen die dezentrale Beseitigung des Niederschlagsabflusses unter Berücksichtigung der Randbedingungen ohne wasserrechtliche Erlaubnis möglich ist.

Unabhängig von der Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind alle Versickerungsanlagen und Einleitungen nach den Technischen Regelwerken (z.B. DWA A 138) zu dimensionieren und zu betreiben. Zusätzliche Informationen können den „Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“, herausgegeben von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Karlsruhe (www.lubw.baden-wuerttemberg.de) entnommen werden. Der Einsatz von Dacheindeckungen aus den unbeschichteten Metallen Blei, Kupfer, und Zink erfordert immer eine wasserrechtliche Erlaubnis. Eine direkte Versickerung von Niederschlagswasser ohne Vorbehandlung über Versickerungsschächte, Schotterpackungen, Rigolen oder ähnliches ist nicht zulässig.

Die fachlichen und rechtlichen Anforderungen sind in der Übersicht zusammengestellt.

Für weitere Informationen stehen Ihnen Herr Bopp, Tel. 0731/185-1565 und Herr Scholz, Tel. 0731/185-1560 gerne zur Verfügung.

Stand: 01.09.2010

Übersicht über die Anforderungen zur Niederschlagswasserbeseitigung (14,7 KiB)

Versiegelungsfaktoren und Zisternen

1. Festlegung von Versiegelungsfaktoren
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die versiegelten und an die Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossenen Grundstücksflächen.
Die eingeleitete Niederschlagswassermenge ist abhängig von der Größe und der Wasserdurchlässigkeit (Versiegelungsgrad) der versiegelten Fläche.
Gebührenrechtlich ist derzeit eine Differenzierung nach der Art der Oberflächenverdichtung nicht zwingend erforderlich, jedoch in der Praxis allgemein üblich.
Die Versiegelungsfaktoren basieren auf zahlreichen Richtwerten und Studien aus der abwassertechnischen Fachliteratur und werden in der Abwassersatzung festgelegt.
Bei der Ausgestaltung hat der Gemeinderat einen breiten Beurteilungsspielraum.

2. Berücksichtigung von Zisternen und Versickerungsanlagen
Wenn ein nicht unerheblicher Teil des Niederschlagswassers über private Regenwasserbeseitigungseinrichtungen entsorgt und daher nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, soll dem auch gebührenrechtlich Rechnung getragen werden.
Dies geschieht über pauschalierte Gewichtungsfaktoren, welche ebenfalls auf den unter Ziffer 1. genannten Richtwerten und Studien basieren und in der Abwassersatzung festgelegt werden.
Auch hier hat der Gemeinderat einen breiten Beurteilungsspielraum

3. Empfehlung für die Mitgliedsgemeinden
Vertreter aller vier Mitgliedsgemeinden haben sich bei einer Zusammenkunft am 01.12.2010 ausführlich mit der Thematik und den verschiedenen Möglichkeiten befasst.
Nach Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung der gemeindespezifischen Verhältnisse ist man einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Empfehlungen des Gemeindetags zu den Ziffern 1. und 2. den Verhältnissen und Notwendigkeiten der Mitgliedsgemeinden weitestgehend entsprechen. Beschlussempfehlung an die Mitgliedsgemeinden:

(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und darüber hinaus befestigten Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.
Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:

a) Vollständig versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen 0,9

b) Stark versiegelte Flächen, z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster 0,6

c) Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, einem Mulden-Rigolensystem oder einer vergleichbaren Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,2 berücksichtigt.
Versiegelte Flächen bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt, als dort anfallendes Niederschlagswasser durch Versickerung, z.B. Muldenversickerung, Sickerschacht beseitigt wird und für diese Versickerungsanlagen kein Anschluss (Überlauf) an die öffentliche Abwasserbeseitigung besteht.

(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes:

a) bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen, maximal um 80 %, reduziert;

b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen, maximal um 80 %, reduziert.

Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen.

16.12.2010

Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Urteil Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH)
Der VGH hat in einem am 11.03.2010 verkündeten Urteil entschieden, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.
Zukünftig sind die Abwassergebühren daher getrennt für das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser zu erheben (sog. Gebührensplitting).
Von diesem Urteil sind alle Verbandsgemeinden gleichermaßen betroffen, so dass die Verbandsverwaltung mit der zentralen Bearbeitung der Thematik beauftragt wurde.
Zielsetzung ist eine einheitliche Lösung für das Verbandsgebiet.
Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende 4 Aufgabenblöcke:


1. Ermittlung der versiegelten Flächen
Für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr sind die versiegelten und an die Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossenen Flächen (bebaute und befestigte Flächen) im Gemeindegebiet maßgebend.
Zu den versiegelten Flächen eines Grundstücks gehören alle Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet wird.
Dies sind Dachflächen und befestigte Hofflächen.
Für die Flächen-Ermittlung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.
Unter Abwägung dieser Möglichkeiten haben die Gemeinderats-Gremien der Mitgliedsgemeinden in einer ersten Grundsatzentscheidung beschlossen, dass die Gebühren für den Niederschlagswasserbereich nach der tatsächlich angeschlossenen und versiegelten Grundstücksfläche bemessen werden.
Die Ermittlung der versiegelten Fläche erfolgt durch Befliegung der einzelnen Gemeinden mit anschließender Auswertung der Luftbilder und Abgleich der Ergebnisse mit dem Liegenschaftskataster und –buch (ALK + ALB).
Die ermittelten Ergebnisse werden in einem Grundstücks-Datenblatt aufgelistet und an jeden Grundstückseigentümer zum Datenabgleich übersandt (Bürgerbeteiligungsverfahren).
Somit besteht die Möglichkeit, evtl. Diskrepanzen bei der Daten-Erhebung bereits im Vorfeld des Gebühren-Veranlagungsverfahrens mit der Verwaltung abzuklären.
Mit der Ausführung dieser Leistungen wurde die Fa. Schallenmüller und Will aus Ulm beauftragt.

2. Gebührenkalkulation
Im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr sind die Gebühren neu zu kalkulieren.
Dabei ist der Gesamtaufwand der Abwasserbeseitigung in die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung aufzuteilen.
Diese Aufgabe wird durch die Verbandsverwaltung erledigt.

3. Satzungsregelung
Aufgrund der neuen Rechtslage sind die gemeindlichen Abwassersatzungen zu überarbeiten bzw. neu zu fassen.
Diese Aufgabe wird durch die Verbandsverwaltung erledigt.

4. Öffentlichkeitsarbeit
Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen des VGH-Urteils für Kommunen und Bürger sollen die Bürger über aktive Öffentlichkeitsarbeit intensiv in die Materie einbezogen und beteiligt werden.
Dies soll insbesondere über Bürger-Infos in den Mitteilungsblättern und über die gemeindlichen Internet-Präsenzen erfolgen.

14.10.2010

Der GVV
Gemeindeverwaltungsverband

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